Wählen darf, wer am Wahltag:
- das 16. Lebensjahr vollendet hat
- seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
- im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt wird
Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer:
- das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren hat
- seine Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen kann und einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten (Vollbetreuung) bestellt wurde.