Wählen darf, wer am Wahltag:

  • das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
  • im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt wird

Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer:

  • das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren hat
  • seine Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen kann und einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten (Vollbetreuung) bestellt wurde.